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Ehegattenunterhalt

Der Ehegattenunterhalt ist sehr offen gestaltet und richtet sich nach drei verschiedenen Zeiträumen:
Im ersten Trennungsjahr müssen Sie in der Regel nichts ändern, was Sie nicht auch geändert hätten, wenn Sie sich nicht getrennt hätten. Grundsätzlich gilt der Halbteilungsgrundsatz Ihres gemeinsamen Einkommens als Grundlage für den Ehegattenunterhalt.
Nach Ablauf des Trennungsjahres, dh ab dem Zeitpunkt zu dem Sie auch die Scheidung einreichen können, hatte jeder Ehegatte Zeit sich mit den Folgen der Trennung auseinanderzusetzen, eine Versöhnung hat nicht stattgefunden und so muss jeder an seinem möglichen Einkommen mitwirken. Wenn es Ihnen unter Berücksichtigung der Kinderbetreung und Ihrer Gesundheit möglich ist eine (Teilzeit)-Stelle auszuüben, so müssen Sie eine solche ernsthaft suchen. Sollten Sie dies nicht tun, so kann Ihnen ein Einkommen fiktiv angerechnet werden und der Ehegattenunterhalt reduziert sich.
Der dritte Zeitraum beginnt mit der rechskräftigen Scheidung. Die Grundregel ist, dass jeder Ehegatte sich selbst finanziert, genauso wie vor der Eheschließung. Aber es gibt viele Gründe noch weiterhin für einige Jahre Ehegattenunterhalt zu erhalten, z.B.:
Kinderbetreuung
Krankheit
Anpassung an die ehelichen Einkommensverhältnisse
Ausgleich für die Tatsache, dass ein Ehegatte auf berufliche Karriere zugunsten der Familie verzichtet hat.

Jede Ehe und damit auch jede Frage des Ehegattenunterhalts soll individuell angesehen und entschieden werden. Dies macht die Beratung nicht einfacher, aber die Möglichkeiten der Einigung, ggfs. auch unter Einbeziehung weiterer Aspekte ( wie Rente oder Vermögen) vielfältiger.